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Warnmeldungen
Entwarnung: Kampfmittelfund in Oberhausen - Holten
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Kampfmittelfund in Oberhausen - Holten" vom 28.03.2024 19:06:17 gesendet durch LS Oberhausen, krsfr. Stadt (DEU, NW). Die Warnung ist aufgehoben.
Die Feuerwehr Oberhausen informiert.
Die Bombe wurde erfolgreich entschärft. Alle Maßnahmen werden aufgehoben.
Bürgertelefon: 0208 825 2054
Achten Sie auf Lautsprecherdurchsagen. Informieren Sie ihre Nachbarn wenn Sie sich in dem betroffene
28.03.2024 21:14

Vorsorgliche Information im Landkreis Wittenberg - Stadt Wittenberg (inkl. Ortsteile)
Im Bereich des Versorgungsgebietes der Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg sind aufgrund einer Havarie am Fernwassersystem seitens des Vorlieferanten notwendige Reparaturmaßnahmen erforderlich geworden, die nach dessen aktuellen Angaben länger als ursprünglich geplant andauern. Ab Donnerstag 14 Uhr bis auf Widerruf, aber bis mindestens Ostermontag 12 Uhr, wird unverzüglich ein Abkochgebot für die Nutzung von Trinkwasser im Versorgungsgebiet ausgesprochen. Bitte sparen Sie in dieser Zeit auch maximal den Einsatz von Trinkwasser. Das Einsparen von Trinkwasser ist unbedingt erforderlich.
Eine Verunreinigung des Trinkwassers kann ab sofort nicht ausgeschlossen werden.
Als Notmaßnahmen wurde die Freiwillige Feuerwehr aus dem benachbarten Brandenburg alarmiert, die eine Not-Wasserleitung mit 150mm Durchmesser verlegt. Diese soll ab 15 Uhr einsatzbereit sein.
Pflegeheime, ambulante Pflegedienste und Krankenhäuser wurden separat über die jetzt notwendigen Maßnahmen informiert.
Zur Einsparung wurden bis jetzt bereits Industrieunternehmen heruntergefahren. Zur Notversorgung der Bevölkerung sind Trinkwassertanker im Einsatz, die mit einem Puffer von 13 Kubikmetern Trinkwasser zur Verfügung stehen. Der Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst der Kreisverwaltung Wittenberg stellt weiterhin den flächendeckenden Brandschutz im Landkreis sicher.
Mit einer Entwarnung für das Einsparen von Trinkwasser und das Abkochen von Trinkwasser ist nicht in den nächsten Stunden zu rechnen. Weitere Informationen zur Lage auf der Webseite www.landkreis-wittenberg.de .
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an. Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien. Informie
28.03.2024 14:34

Stadt Achim verbietet Betreten der Deichanlagen - Stadt Achim
Die Stadt Achim hat nach Rücksprache mit den Deichverbänden nun eine Allgemeinverfügung erlassen, die der Zivilbevölkerung das Betreten und Befahren der Deichanlagen, der deichnahen Bereiche und deren Zuwegungen im gesamten Gebiet der Stadt Achim untersagt.
Das Betreten der Deichanlagen, der deichnahen Bereiche und deren Zuwegung ist ab sofort verboten und ausschließlich Anliegern sowie Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes in Absprache mit der Einsatzleitung oder mit von der Einsatzleitung beauftragten Person gestattet.
Die Deichanlagen, die deichnahen Bereiche und deren Zuwegung drohen aufgrund der starken Niederschlagsmengen und der anhaltend hohen Wasserstände aufzuweichen. Bei Betreten besteht die Gefahr, dass die Deiche brechen, sich das Wasser unkontrolliert ausbreitet und gefährdete Gebiete, insbesondere Wohnbebauung überschwemmt.
Teile des Deichvorlandes sind bereits überschwemmt bzw. werden in naher Zukunft überschwemmt und stellen eine Gefahr dar. Durch unwegsames Gelände, u.a.aufgeweichte Böden und etwaige Stolperfallen besteht die Gefahr, dass Menschen verletzt werden. Das Leben und die Gesundheit von Menschen innerhalb und außerhalb der Deiche, der deichnahen Bereiche und der Zuwegung sowie die Sicherheit von Gebäuden im Einwirkungsbereich des Wassers ist erheblich gefährdet.
Das Betretungsverbot ist daher zwingend notwendig, um die drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Einwirkungsbereich abzuwenden.
Bürgertelefon Landkreis Verden
04231 15815
BBK-ISC-001 BBK-ISC-009 BBK-ISC-004 BBK-ISC-041 BBK-ISC-050 BBK-ISC-038 BBK-ISC-047 BBK-ISC-049 BBK-
29.12.2023 09:13

Probealarm der Stadt Koblenz - Stadtgebiet Koblenz
Probealarm aller Warnmittel der Stadt Koblenz, keine Gefahr, Probealarm
Rückmeldungen zum Probealarm per Mail
27
09.03.2023 11:05


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Landgericht Köln

Schadensersatz bei Kollision mit Feuerwehrfahrzeug

Das LG Köln hat entschieden, dass der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs auch im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht aufpassen muss, dass Schäden an Kraftfahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug geltend. Der Fahrer stand vor einer roten Ampel in Köln stadtauswärts, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr, hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie fuhr und scharf wendete, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Der Kläger behauptet, dass das Feuerwehrfahrzeug bei dem Wendemanöver sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt hätte und verlangt Schadensersatz i.H.v. 1.928,71 Euro von der Stadt Köln. Er habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden.
Die Beklagte bestreitet, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.

Das LG Köln hat der Klage insofern stattgegeben, als der Kläger nachgewiesen hat, dass die Beschädigungen an seinem Auto auf einen Anstoß durch das Feuerwehrauto zurückzuführen sind.

Nach Vernehmung einer Augenzeugin ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Löschfahrzeug das Auto des Klägers gestreift hat. Grundsätzlich müsse einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden, habe die Stadt Köln nicht nachweisen können. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs trage an dem Unfall die alleinige Schuld, er hätte besser Abstand halten müssen.

Allerdings seien nicht alle Schäden auf den Unfall zurückzuführen. Den Unfallhergang habe das Gericht auch mit Hilfe eines Sachverständigen rekonstruiert und sei danach davon ausgegangen, dass die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Autos mit den Schäden, wie sie am Feuerwehrauto entstanden seien, in Einklang zu bringen sei. Die Beschädigungen an der linken Seite des Autos haben jedoch bereits im Unfallzeitpunkt bestanden und seien daher nicht zu ersetzen.

Aus diesem Grund könne der Kläger auch nicht die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten von der Stadt Köln verlangen. Der Sachverständige habe die Vorschäden als Unfallschäden eingestuft. Das Gutachten sei daher unbrauchbar gewesen und müsse nicht erstattet werden.

Die Entscheidung des LG Köln ist nicht rechtskräftig.



Landgericht Köln

Themengruppe: Recht & Feuerwehr

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