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DFV-Publikation

Empfehlung zum Transport von Atemluftflaschen durch Feuerwehrangehörige im Privat-PKW

DFV-Publikation gibt Hinweise zu Rahmenbedingungen und Ladungssicherheit

Nach Einsätzen oder Übungen müssen die leeren Atemluftflaschen zum Befüllen in die nächste Atemschutzwerkstatt oder feuerwehrtechnische Zentrale transportiert werden. In der Regel geschieht dies mit Feuerwehrfahrzeugen, in denen fachgerechte Transporthalterungen für die Atemluftflaschen vorhanden sind und somit ein sicherer Transport durchgeführt werden kann. In Ausnahmefällen werden leere Atemluftflaschen aber auch von Feuerwehrangehörigen mit ihren Privat-PKW transportiert. Zu den dann vorliegenden Rahmenbedingungen und nötigen Maßnahmen gibt es nun eine Empfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV).
 
Hintergrund: Prinzipiell ist ein solcher Transport auch in privaten PKW möglich. Der Transport der leeren Atemluftflaschen, das heißt Atemluftflaschen mit einem Restdruck kleiner 2 bar, ist kein Gefahrguttransport und kann, wenn die Regeln zur Ladungssicherung eingehalten werden, jederzeit vorgenommen werden. Der Transport der gefüllten Flaschen zum Beispiel von der Atemschutzwerkstatt in das Feuerwehrgerätehaus unterliegt jedoch den Vorschriften des Gefahrgutrechts und ist nur dann zulässig, wenn die Regeln der Ladungssicherung und des Gefahrgutrechts eingehalten werden.
 
DFV-Experte Klaus Ehrmann hat daher in enger Abstimmung mit dem Fachausschuss Einsatz, Löschmittel und Umweltschutz der deutschen Feuerwehren eine Empfehlung zum Transport von Atemluftflaschen durch Feuerwehrangehörige im Privat-PKW erstellt. Das 25-seitige Dokument umfasst die Rahmenbedingungen zum Transport von Gefahrgut, zum Transport von Atemluftflaschen sowie zum erleichterten Transport. Die Voraussetzungen für den Transport von Atemluftflaschen im Rahmen der Freistellung werden genauso dargestellt wie die Ladungssicherung von Atemluftflaschen und die Unterweisung des Transportpersonals. Hinzu kommt eine umfangreiche Anlage unter anderem mit Vorlagen für die Bescheinigung der Unterweisung sowie für die nötigen Beförderungsdokumente. Die Empfehlung steht unter www.feuerwehrverband.de/fachliches/publikationen/fachempfehlungen/ zum Download zur Verfügung.
 
„Wenn bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden, können bei der Beförderung kleinerer Mengen Gefahrgut bestimmte Erleichterungen in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel der Wegfall der Fahrzeugkennzeichnung mit der orangenen Tafel“, erklärt DFV-Experte Klaus Ehrmann. Die begrenzte Gefahrgutmenge, die so transportiert wird, darf bei der Beförderung unter erleichterten Bedingungen 1000 Punkte nicht überschreiten. Bei Druckluft beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge pro Transport 1000 Liter (= 1000 Punkte nach ADR 1.1.3.6.3). Die Literanzahl bezieht sich dabei auf das Volumen (Nominalvolumen) der transportierten Atemluftflasche. In der Handreichung gibt es unter anderem Vorlagen für die Beförderungsdokumente, in der die entsprechenden Werte leicht verständlich ausgerechnet und übersichtlich eingetragen werden können.
 
Grundsätzlich gelten folgende Voraussetzungen für den Transport von Atemluftflaschen im Rahmen der Freistellung:

  • Eine besondere gefahrgutrechtliche Zulassung des Transportfahrzeugs, zum Beispiel des Privat-PKWs, ist nicht notwendig.
  • Bei der Gefahrgutbeförderung nach der 1000-Punkte-Regelung ist keine Kennzeichnung (orange Tafel) des Fahrzeugs erforderlich.
  • Während des Transports ist ein Feuerlöscher (mind. 2 kg) mitzuführen.
  • Atemluftflaschen dürfen keine Beschädigungen aufweisen.
  • Die Ladung (Atemluftflaschen) muss entsprechend der anerkannten Regeln der Ladungssicherung verladen sein.
  • ADR-Qualifikation des Fahrers/der Fahrerin: Eine besondere Schulung (ADR-Schulung) des Fahrers/der Fahrerin ist nicht notwendig, jedoch eine Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR.
  • Schriftliche Weisungen müssen nicht mitgeführt zu werden.
  • Personen, die nicht Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sind, dürfen mitgenommen werden.
  • Die transportierten Atemluftflaschen bzw. die Umverpackungen müssen gekennzeichnet sein (UN-Nummer, technischer Name und Gefahrzettel 2.2), siehe Anlage III.

„Die Empfehlung ist praxisnah aufgebaut: Von grundsätzlichen Hinweisen zur Ladungssicherheit bis hin zu Tipps für den Eigenbau von Atemluftflaschen-Transportbehältern“, lobt DFV-Vizepräsident Karl-Heinz Frank. Mangelnde Ladungssicherung ist gefährlich und wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister bestraft.



Deutscher Feuerwehrverband e.V.

Themengruppen: Unfallverhütung, Verbände

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