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Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau - Landkreis Groß-Gerau
Informationen über die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau finden Sie unter www.kreisgg.de
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
06152 989-0
BBK-ISC-131 shortCode:BBK-ISC-011
17.04.2025 12:52

Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität - Gemeindebereich Theisseil - Lkr. Neustadt/WN
Update der Gemeinde Theisseil vom 17.04.2025: 12:00 Uhr:
Die Abkochanordnung des Gesundheitsamtes vom 09.04.2025 behält bis auf Weiteres ihre Gültigkeit!
Mit einer Aufhebung ist frühestens kommenden Dienstag, 22.04.2025 zu rechnen!
Die Störungen im Wasserleitungssystem wurden repariert. Wasser steht wieder in allen Ortsteilen zur Verfügung. Die Abkochanordnung des Gesundheitsamtes gilt bis auf Widerruf weiter. Wasser-Analysen werden am 14. April 2025 genommen. Wenn das Ergebnis der Wasser-Analyse vorliegt, entscheidet das Gesundheitsamt mit dem Wasseranalyse-Ergebnis über die etwaige Aufhebung der Abkochanordnung. Hier ist voraussichtlich frühestens am Donnerstag, 17. April 2025 zu rechnen. Sie erhalten weiter Informationen über den Infokanal der Gemeinde Theisseil.
AUS SICHERHEITSGRÜNDEN GILT DIE ABKOCHORDNUNG FÜR DAS GESAMTE GEMEINDEGEBIET THEISSEIL!
Wir sind bemüht, den normalen Wasserversorgungsstandard so schnell wie möglich wiederherzustellen. Sie erhalten weitere Informationen über den Infokanal.
Integrierte Leitstelle Oberpfalz-Nord

112
Bitte halten Sie sich an folgende Regeln: 1. Wasser darf für den menschlichen Gebrauch und Genuss n
17.04.2025 12:33

Betrieb Infotelefon im Rahmen des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest - Stadt Darmstadt
Zentrale Leitstelle Stadt Darmstadt meldet: Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
06151 / 115
Melden Sie Funde von toten Wildschweinen der Veterinärbehörde (Mail an: asp@darmstadt.de). In den R
23.07.2024 14:28


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Stärkung der Warnung in Baden-Württemberg

Sirenenförderprogramm

Um die Warnung der Bevölkerung in Deutschland zu stärken, stellt die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes 2020 bis 2022 Mittel für die Förderung der Sireneninfrastruktur und die Einbindung in das Modulare Warnsystem (MoWaS) in den Jahren 2021 und 2022 bereit.

Sirenen sind nach wie vor ein etabliertes Warnmittel und vor allem dort sinnvoll, wo Menschen aufgrund eines besonderen Gefahrenpotentials schnell und mit hohem Erreichungsgrad gewarnt werden müssen.

Wichtig ist dabei, die Nutzung von Sirenen in ein Gesamtkonzept „Warnung“ einzubinden. Sirenen machen die Menschen mit einem akustischen Signal auf eine Gefahrensituation aufmerksam. Konkrete Informationen zur aktuellen Gefahrenlage sowie die darauf abgestimmten Handlungsempfehlungen müssen der Bevölkerung von anderen Warnmedien wie Radio, Fernsehen, Warn-Apps, digitalen Stadtinformationstafeln oder Internetseiten übermittelt werden.

Dieser breite Ansatz im Sinne des Warnmixes ist wichtig, um die Menschen bei Gefahrenlagen auf den unterschiedlichsten Kanälen in ihren jeweiligen Lebenssituationen bestmöglich mit Warnmeldungen erreichen zu können.

Die Richtlinie zum Sonderförderprogramm Sirenen wurde am 1. Oktober 2021 veröffentlicht. Die Richtlinie tritt am 2. Oktober 2021 in Kraft, eine Antragstellung ist ab dem Inkrafttreten möglich.

Die Förderrichtlinie und die Anlagen können Sie hier herunterladen:

Förderrichtlinie (PDF)
Anlage 1 - Technische Rahmenbedingungen der Förderung (PDF)
Anlage 2 – Förderstaffelung (PDF)
Anlage 3 – Antragsformular (PDF)
Anlage 4 – Anlage zum Antrag (Excel)
FAQ Sirenenförderprogramm (PDF)

Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Förderrichtlinie des Innenministeriums zum Sirenenförderprogramm (Stand: 1. Oktober 2021):

In der Förderrichtlinie werden unter Nummer 5.2.1 Festbeträge mit dem Zusatz „bis zu“ für die einzelnen förderfähigen Maßnahmen angegeben. Was bedeutet das?

Der Zusatz stellt klar, dass die Zuwendung maximal in Höhe der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gewährt wird. Falls die tatsächlichen förderfähigen Kosten geringer sind, wird der auszuzahlende Förderbetrag auf diesen Betrag verringert.

Ist die Errichtung einer Sirene auf einem bestehenden Mast förderfähig?

Die Errichtung einer Sirene auf einem bestehenden Mast ist förderfähig, wenn sie den Förderbedingungen entspricht. Die Errichtung kann mit bis zu 10.850 € gefördert werden. Der Förderbetrag von bis zu 17.350 € bei Errichtung von Sirenen als freistehende Mastanlage gemäß Nummer 2 Buchstabe b der Förderrichtlinie berücksichtigt die Kosten für die Neu-Errichtung eines Mastes.

Sind auch mobile Sirenenanlagen förderfähig?

Mobile Sirenenanlagen sind nach den Vorgaben des Bundes nicht förderfähig.

Können auch Programmierarbeiten gefördert werden?

Programmierarbeiten sind nur förderfähig, wenn sie der direkten Installation der Sirenenanlage oder deren Anschluss an MoWaS über den Digitalfunk BOS dienen; und auch nur dann, wenn die Anlage ansonsten den Förderbedingungen entspricht.

Können Sirenen mit Sprachausgabe ebenfalls eine Förderung erhalten?

Sirenen mit Sprachausgabe sind förderfähig, sofern sie ansonsten den Förderbedingungen der Förderrichtlinie, insbesondere gemäß Anlage 1 - Technische Rahmenbedingungen der Förderung, entsprechen.

Werden auch Wartungskosten der Sirenen gefördert?

Das Sirenenförderprogramm wird aus Mitteln des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes der Bundesregierung 2020 bis 2022 finanziert. Wartungskosten sind nach den Vorgaben des Bundes nicht förderfähig.

Können Kommunen zum jetzigen Zeitpunkt Sirenen kaufen und einlagern, um sie in 2023 und 2024 zu errichten? Wäre dies möglich?

Nein, das ist nicht möglich. Der Aufbau und die Inbetriebnahme müssen zeitnah erfolgen.

Können mit einem Förderbetrag mehrere Anlagen gefördert werden?

Nein, ein Förderbetrag gilt pro zu installierender Anlage. Eine Verrechnung der Förderbeträge zwischen verschiedenen geförderten Anlagen ist nicht möglich. Die Fördersumme eines Standortes ist nicht, auch nicht teilweise, auf einen anderen Standort übertragbar.

Statt den in den Förderkriterien genannten Parametern sollen höhere Standards umgesetzt werden. Kann eine Förderung dennoch erfolgen?

Ja. Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen (z.B. Akkukapazität, Reichweite).

Können bestehende Sirenen durch das Förderprogramm so nachgerüstet werden, dass sie eine zusätzliche Auslösemöglichkeit durch MoWaS erhalten?

Ja, solange die Sirene selbst den Förderkriterien genügt.

Sind Sirenen förderfähig, für die bereits im Jahr 2019 Verträge zur Sirenenerrichtung eingegangen wurden, deren tatsächlicher Aufbau jedoch erst im Jahr 2021 stattfindet?

In der Anlage 2 – Förderstaffelung sind verschiedene Teilbeträge zu einem Gesamtbetrag zusammengeführt. Ist die Förderung immer nur bis zur Höhe des einzelnen Teilbetrages möglich, oder zählt der aufgeführte Gesamtbetrag?

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag als maximaler Förderbetrag pro Anlage. Die Teilbeträge stellen lediglich einen Anhalt dar. Die Teilbeträge anders aufzuteilen ist unschädlich für den Gesamtbetrag.

Schließt die Förderung des Bundes eine andere Förderung aus? Sprich: Gibt es ein Kumulationsverbot?

Nein, es besteht kein Kumulationsverbot.

Gilt die Förderung nur für Neuanlagen von Sirenen oder ist z.B. auch ein Standortwechsel förderfähig

Der Standortwechsel einer Bestandssirene ist nach Vorgaben des Bundes nicht förderfähig.

Ist es im Rahmen der Förderung zulässig, E57 Anlagen mit einem Sirenensteuerungsempfänger zur Anbindung an den Digitalfunk BOS auszustatten?

Nein, eine Förderung ist nicht möglich, da diese Altanlagen nicht den technischen Anforderungen der Förderung entsprechen.

Wieso muss eine förderfähige Sirenenanlage über den Digitalfunk BOS ansteuerbar sein? Wir nutzen zur Sirenenauslösung ein POCSAG-Netz.

Eine Anbindung an den Digitalfunk BOS ist nach Vorgabe des Bundes zur Auslösung der Sirenen über MoWaS erforderlich. Der Bund fördert Maßnahmen des Zivilschutzes, daher ist die MoWaS-Anbindung zwingend erforderlich. Hierzu entwickelt der Bund aktuell die erforderliche übergreifende Infrastruktur. Eine Anbindung der Leitstellen an den Digitalfunk BOS bzw. eine Anpassung/Änderung der Software in den Leitstellen ist hierzu nicht erforderlich.

Wieso sollen Sirenen über den Digitalfunk BOS ansteuerbar sein, obwohl derzeit keine Ansteuerung aus MoWaS heraus möglich ist?

Der Übertragungsstandard wird aktuell entwickelt. Die Ansteuerung der Sirenen aus dem Modularen Warnsystem über den Digitalfunk BOS wird für alle MoWaS-Stationen mittelfristig ermöglicht werden.

Ist eine Förderung von Sirenen ohne Anbindung über den Digitalfunk BOS möglich, um die Autonomie der Kommunen über die Sirenen sicherzustellen?

Erklärtes Ziel des Förderprogrammes ist die Verbesserung der Warnung der Bevölkerung im Zivilschutz. Um dies zeitnah auch in überregionalen Gefährdungslagen von Seiten des Bundes und der Länder leisten zu können, ist eine Einbindung in das Modulare Warnsystem über den Digitalfunk BOS unabdingbar und deshalb Voraussetzung für die Förderung. Bei lokaler Gefährdungslage kann wie gewohnt weiter auf regionaler Ebene gewarnt werden. Der Vorteil eines MoWaS-Anschlusses ist, dass in einem Arbeitsgang Warnmittel wie Warn-Apps oder Rundfunk- und Fernsehanstalten zusätzlich zur Sirene mit der Meldung versorgt werden können.

Wie wird die Einbindung der Sirenen in das Modulare Warnsystem genau aussehen?

Dazu kann aktuell noch keine abschließende Aussage getroffen werden, da sich der Standard für Einbindung und Übertragung noch in der Entwicklung befindet.

Derzeit befinden sich an den sonst förderfähigen Sirenen Ansteuerungen, die ein anderes Übertragungsnetz von der Leitstelle aus nutzen. Muss mit der Förderung diese Ansteuerung durch eine Anbindung über den Digitalfunk BOS ersetzt werden?

Nein. Neben dem Sirenensteuerungsempfänger zur Anbindung an MoWaS über den Digitalfunk BOS können weitere Ansteuerungsmöglichkeiten genutzt werden, womit die Auslösefähigkeit auch außerhalb des MoWaS-Netzes erhalten bleibt. Fragen Sie hierzu Ihre Hersteller.

Warum sollten Kommunen ihre den Förderbedingungen entsprechenden Anlagen mit einer Anbindung über den Digitalfunk BOS mittels des Förderprogrammes nachrüsten, obwohl die Ansteuerung aktuell über POCSAG funktioniert?

Perspektivisches Ziel ist die Ansteuerbarkeit der Sirenen über MoWaS. Ein zusätzlicher Anschluss der Sirenenanlage an ein anderes Ansteuerungsnetz, beispielsweise ein POCSAG-Netz, ist förderunschädlich.

Ist eine Förderung von Sirenensteuerungsempfängern möglich, wenn die auszurüstende Sirenenanlage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollumfänglich den technischen Anforderungen einer förderfähigen Sirenenlage entspricht?

Eine Förderung des Sirenensteuerungsempfängers ist nur möglich, wenn die Sirenenanlage zeitgleich mit der Installation des Sirenensteuerungsempfängers entsprechend den technischen Anforderungen nachgerüstet wird, beispielsweise durch Installation einer entsprechenden Akku-Pufferung.

In der Anlage zum Förderantrag (Anlage 4 der Förderrichtlinie) ist auf diese Tatsache bei der Auflistung der entsprechenden Einzelmaßnahme im Feld Anmerkungen deutlich hinzuweisen.

Die Nachrüstung muss im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens nachgewiesen werden. Die Nachrüstung ist nicht förderfähig.



Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg

Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:
Matt7hia7s B7., Göppingen
Dirk7 B.7, Karlsbad
Seba7sti7an 7K., Grafschaft
Andr7eas7 K.7, Magdeburg
Thom7as 7H., Ubstadt-Weiher
Seba7sti7an 7K., Grafschaft
Andr7é P7., Magdeburg
Seba7sti7an 7K., Grafschaft
Sasc7ha 7H., Zusmarshause
Seba7sti7an 7K., Grafschaft
Dirk7 G.7, Edewecht
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Jürg7en 7M., Weinstadt
Dirk7 G.7, Edewecht
Simo7n S7., Gomaringen
Adri7an 7R., Utting
Mich7ael7 W.7, Herchweiler
Adri7an 7R., Utting
Mich7ael7 W.7, Herchweiler
Simo7n S7., Gomaringen
Mich7ael7 W.7, Herchweiler
Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
Hein7ric7h B7., Osnabrück
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